Satzung Kulturbahnhof Hitzacker – KuBa e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Kulturbahnhof Hitzacker – KuBa“
2) Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister an. Nach der Eintragung erhält der Name den Zusatz „e.V.“.
3) Der Verein hat seinen Sitz im Bahnhof Hitzacker, 29456 Hitzacker.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge.
3) Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Förderung selbstbestimmter und selbstverwalteter Kultur
b) Förderung kreativer Potentiale aller Altersgruppen
c) Förderung und Koordination interdisziplinärer Kooperationen und Entwicklungen
d) Kauf und Erhalt des Bahnhofsgebäudes in Hitzacker
e) Schaffung, Unterhaltung und das zur Verfügung stellen von Räumen und Werkstätten für
kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten.
f) Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche und Erwachsene in den künstlerisch, kreativen
und musischen Bereichen, sowie umwelt- und pädagogische Angebote und Bildung für
nachhaltige Entwicklung
g) Zusammenarbeit mit freien Bildungsträgern
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins aktiv unterstützt.
2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Fördernde Mitglieder haben das Antragsrecht in der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.
3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme die Mitgliederversammlung entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung auch von den/der gesetzlichen Vertreter_innen zu unterschreiben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung und kann zum Ende eines jeden Monats erklärt werden.
3) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen können Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss ist von mindestens ¼ der Mitglieder zu stellen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung ohne die Stimme der/des Auszuschließenden.
4) Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens vier Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag beschließen.
2) Die Mitgliederversammlung kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe
1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das letztlich entscheidende Gremium des Vereins. Sie entscheidet im Konsens. Konsens bedeutet im Rahmen der Satzung eine Entscheidung ohne Gegenstimme.
Der Vorstand sammelt anstehende Themen, Entscheidungen und Informationen und gibt diese unterstützt von den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor einer Versammlung bekannt, so dass sich jedes Mitglied aktiv und informiert an der Entscheidung beteiligen kann.
2) Auf der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter_innen ( Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig – ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten – ausüben darf. Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein_e Sorgeberechtigte_r vorhanden ist.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung soll als Brief oder per Email mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder können jeder Zeit weitere Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5) Die Mitgliederversammlung wählt eine_n Versammlungsleiter_in und eine_n
Protokollführer_in aus ihrer Mitte.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, das von der/dem Protokollführer_in und der/dem Versammlungsleiter_in unterschrieben wird und von den Vereinsmitgliedern jederzeit eingesehen werden kann. Das Protokoll soll beinhalten:
a) Ort, Tag und Zeit der Versammlung
b) Name der/des Versammlungsleiter_in und der/des Protokollführer_in
c) Namen der erschienen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die diskutierten Themen und gefassten Beschlüsse
g) sowie gegebenenfalls Satzungsänderungsanträge (s.§ 9)
7) die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) anstehende Themen erörtern und Entscheidungen treffen
b) gegebenenfalls Arbeitsaufträge an Arbeitsgruppen oder den Vorstand erteilen
c) Entgegennahme und Beschluss des Jahresabschlusses
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl des Vorstandes
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließen
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Vereinsmitgliedern, die im Rahmen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach dem Kollegial-Prinzip arbeiten. Der Vorstand tagt für alle Vereinsmitglieder öffentlich und trifft seine Entscheidungen im Konsens.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle vier Vorstandsmitglieder. Es gilt das Vieraugenprinzip: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger_innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
4) Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig nieder, muss so schnell als möglich in den vorgegebenen Fristen eine Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der ein anderes Vereinsmitglied sein Amt bis zum Ende der laufenden Amtszeit übernimmt.
5) Der Vorstand kann vor Ende der Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. In dieser Mitgliederversammlung muss ein neuer Vorstand gewählt werden.
6) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat daneben folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr und Buchführung
d) Erstellung und Vorlage des Jahresberichts an die Mitgliederversammlung
§ 9 Änderung des Zweckes, Auflösung
1) Zweckänderungen und Vereinsauflösung können nur von einer besonders zu berufenden
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
2) Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, ist zugleich darüber Beschluss zu fassen, wer die Auflösung durchzuführen hat. Kann kein Beschluss gefasst werden, erfolgt die Auflösung durch den Vorstand.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Kulturverein Platenlaase e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur oder Förderung von Bildung und Erziehung.
§ 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Einzelmitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2014 beschlossen und in der letzten Mitgliederversammlung am 12.04.2015 geändert.